Allgemeine Auftragsbedingungen meaferias NACHTruf

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der meaferias GmbH (im nachstehenden „MEAFERIAS“ oder „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern (im nachstehenden auch „Unternehmen“ genannt), soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Die Dienstleistungen der MEAFERIAS umfassen den Aufbau, die Begleitung und die Umsetzung des vorgenannten zentralen Nachtruf-Systems gemäß Leistungsbeschreibung.

(2) Für den Umfang der von der MEAFERIAS zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

(3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

(4) Die MEAFERIAS und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.

(5) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der MEAFERIAS bzw. der durch die MEAFERIAS eingesetzten Mitarbeitenden erforderlich ist.

(6) Die MEAFERIAS darf Informationen und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(7) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 4 bis 6 gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftraggebers.

(8) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch bis zu 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

2. Mitwirkung Dritter

Die MEAFERIAS ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

3. Haftung

(1) Unsere Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Auftragnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig oder es handelt sich um Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Aufragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Unabhängig von dem vorstehenden Haftungsausschluss tritt die MEAFERIAS ihre eventuell bestehenden Schadensersatzansprüche gegen vermittelte Dritte aus dem Vertrag insoweit an den Auftraggeber ab, als dessen Schadensersatzansprüche auf deren fehlerhaften Arbeit beruhen und ermächtigt und verpflichtet ihn, diese Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung mit der Auftragserteilung ausdrücklich an.

4. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur kostenlosen Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsmäßigen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der MEAFERIAS angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

(2) Für die Richtigkeit der Daten und der Übermittlung ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber sichert zu, dass gegenüber dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer eingesetzten Unternehmensberatern alle Auskünfte richtig und vollständig gegeben werden und keine ihm bekannten Informationen zurückgehalten werden, die das Bild der Unternehmenslage wesentlich beeinflussen können.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Unterlagen des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

5. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 5 in Verzug, ist MEAFERIAS berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Nach erfolgtem Ablauf der Frist darf die MEAFERIAS den Vertrag fristlos kündigen.

(2) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungsverpflichtung gemäß Ziffer 5 nicht oder nicht angemessen nach, ist MEAFERIAS zudem berechtigt, über den vereinbarten Preis nachzuverhandeln.

6. Bemessung der Vergütung

(1) Die Vergütung der MEAFERIAS für die erbrachten Tätigkeiten bemisst sich nach der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung. Ein angemessener Vorschuss kann vereinbart werden.

(2) Die MEAFERIAS kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Unterlagen des Auftraggebers verweigern, bis die Vergütung und Auslagen in Gänze erbracht worden sind.

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der MEAFERIAS ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Der Auftraggeber darf etwaige Ansprüche gegen MEAFERIAS oder deren vermittelten Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEAFERIAS abtreten.

7. Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann seitens des Auftraggebers, der MEAFERIAS mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Jede Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

8. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

(1) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält die MEAFERIAS einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit einen entsprechenden Anteil der Vergütung.

(2) Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die MEAFERIAS zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf eine angemessene der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

9. Anzuwendendes Recht

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

10. Streitigkeiten

(1) Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen den Partnern am (Datum des Vertrages) geschlossenen Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

(2) Die klagende Partei hat der Gegenpartei unter Darlegung des geltend gemachten Anspruchs durch Einschreiben mit Rückschein den Namen, den Beruf und die Anschrift des von Ihr benannten Schiedsrichter mitzuteilen und sie aufzufordern, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Aufforderung ihrerseits einen Schiedsrichter unter Angabe seines Namens, Berufes und der Anschrift zu benennen.

(3) Benennt die Gegenpartei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von drei Wochen oder können sich die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht binnen zwei Wochen seit Benennung des zweiten Schiedsrichters auf einen Obmann einigen, so hat jede Partei das Recht, das Landgericht Kiel zu bitten, den zweiten Schiedsrichter bzw. Obmann zu ernennen. Diese Frist beginnt im ersten Fall mit Zugang der Aufforderung und im zweiten Fall mit Zugang der Ernennungsanzeige zu laufen.

(4) Das Schiedsgericht beschließt in seiner neuen Zusammensetzung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit das bisherige Verfahren ganz oder teilweise wiederholt werden soll. In jedem Fall muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich erneut zu äußern.

(5) Ort des Schiedsverfahrens ist Kiel. Sitzungen eines Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.

(6) Der Obmann leitet das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird. Die Parteien sind vor Erlass des Schiedsspruches mündlich zu hören, es sei denn Sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.

(7) Das Schiedsgericht bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites. Es entscheidet nach geltendem materiellem Recht, auch über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO.

(8) Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für den Fall des Wegfalls eines Schiedsrichters oder des Obmanns gelten die entsprechenden Fristen gemäß Ziff. entsprechend.

(9) Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vereinbart.

11. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Auftragsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der gesamten allgemeinen Auftragsbedingungen zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

12. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers und des Auftragnehmers verzichtet werden.

13. Ausschlussklausel

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrags.

Laboe, im Dezember 2021